Rauchmelderpflicht in Bayern - Ruhe bewahren und Sachlage prüfen

Die meisten Bundesländer haben das Thema Rauchmelder bereits in ihren Bauordnungen aufgegriffen,

die Rechtslage ist jedoch von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Der Bayerische Landtag hat am 29.11.2012 mit dem Gesetz zur Änderung der Bayerischen Bauordnung und des Baukammerngesetzes beschlossen, für Neubauten und den Bestand von Wohnungen eine gesetzliche Rauchwarnmelderpflicht einzuführen. Für Neubauten gilt die Verpflichtung mit Baubeginn ab dem 01.01.2013. Vorhandene Wohnungen sind bis zum 31.12.2017 entsprechend nachzurüsten. Unter die Nachrüstpflicht fallen alle Wohnungen, mit deren Bau vor dem 01.01.2013 begonnen wurde.

Für die Installation der Rauchwarnmelder sind die Bauherren und bei vorhandenen Wohnungen die Eigentümer verantwortlich. Die Verpflichtung der Eigentümer erstreckt sich auch auf den Austausch nicht mehr funktionstüchtiger Rauchwarnmelder durch neue Geräte. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst. Bei Mietwohnungen liegt es also i.d.R. in der Verantwortung der Mieter einen Batteriewechsel an den Rauchwarnmeldern rechtzeitig durchzuführen.

Eine staatliche Überprüfung des Einbaus und wiederkehrende Kontrollen sind nicht vorgesehen. Es liegt in der Verantwortung der jeweiligen Verpflichteten, für die Installation sowie für die Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder Sorge zu tragen.

Quelle: IVD Süd e.V Verwalternews vom 08.05.2013

 

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